Beratungsbefugnis
Im Rahmen einer Mitgliedschaft dürfen Lohnsteuerhilfevereine folgende Personen beraten:
- Arbeitnehmer und Arbeitslose
- Rentner und Pensionäre
- Unterhaltsempfänger
- Studenten und Auszubildende
Wenn Einkünfte ausschließlich aus nichtselbständiger Arbeit, wiederkehrenden Bezügen (z.B. Rente) oder aus Unterhaltsleistungen erzielt werden.
Die steuerliche Beratung erfolgt auch bei Einkünften aus:
- Vermietung und Verpachtung
- Kapitalvermögen (z.B. Zinsen)
- privaten Veräußerungsgeschäften
Diese Einnahmen dürfen insgesamt 9.000 Euro bei Alleinstehenden bzw. 18.000 Euro bei Verheirateten nicht übersteigen. Bei umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen oder Gewinneinkünften ist eine Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine nicht möglich.
