Beratungsbefugnis

Im Rahmen einer Mitgliedschaft dürfen Lohnsteuerhilfevereine folgende Personen beraten:

  • Arbeitnehmer und Arbeitslose
  • Rentner und Pensionäre
  • Unterhaltsempfänger
  • Studenten und Auszubildende

Wenn Einkünfte ausschließlich aus nichtselbständiger Arbeit, wiederkehrenden Bezügen (z.B. Rente) oder aus Unterhaltsleistungen erzielt werden.

Die steuerliche Beratung erfolgt auch bei Einkünften aus:

  • Vermietung und Verpachtung
  • Kapitalvermögen (z.B. Zinsen)
  • privaten Veräußerungsgeschäften

Diese Einnahmen dürfen insgesamt 9.000 Euro bei Alleinstehenden bzw. 18.000 Euro bei Verheirateten nicht übersteigen. Bei umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen oder Gewinneinkünften ist eine Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine nicht möglich.