Erweiterte Förderung für Handwerkerleistungen

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerksleistungen kommen in fast jeder Einkommensteuererklärung vor. Das Bundesfinanzministerium hat nun in einem überarbeiteten Schreiben für die Finanzämter wichtige Praxisfragen geregelt. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) erläutert ausgewählte Punkte.

Wer einen Handwerker im eigenen Haushalt beauftragt, kann 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal 1.200 Euro direkt von der Einkommensteuer abziehen. Damit sind Handwerkerstunden im Wert bis zu 6.000 Euro absetzbar. Hierzu zählen auch die Kosten für die Anfahrt des Beauftragten. Neu: Bei Handwerkerleistungen spielt es keine Rolle mehr, ob diese nur zur Modernisierung oder auch der Erweiterung des Wohnraums dienen. Bisher waren nach Ansicht der Finanzverwaltung beispielsweise ein Dachausbau oder die Vergrößerung der Terrasse nicht begünstigt. Einer solchen Einschränkung hatte der Bundesfinanzhof jedoch eine Absage erteilt. Dem hat sich jetzt das Bundesfinanzministerium angeschlossen und die Finanzämter angewiesen, den Steuerbonus auch auf eine Wohnraumerweiterung zu gewähren (BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014). Neubaumaßnahmen sind allerdings weiter ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige die Immobilie noch nicht bezogen hat.

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen beträgt der Steuerbonus 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro, der geleisteten Arbeitsstunden. Im Rahmen eines Mini-Jobs vermindert sich die Steuer um 20 Prozent der Aufwendungen, begrenzt auf 510 Euro jährlich.

Ob Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen: Wichtig ist, dass die Tätigkeit tatsächlich im „Haushalt“ des Steuerpflichtigen stattfindet. Gefördert wird auch die Tätigkeit in der privat genutzten Zweit- und Ferienwohnung. Zieht der Steuerpflichtige um, kann ebenso die neue Wohnung steuersparend renoviert oder umgebaut werden, wenn diese zeitnah bezogen wird. Entgegen neuerer Rechtsprechung der Finanzgerichte sollen aber weiterhin Arbeiten auf öffentlichem Grund, wie Schneeräumen auf dem Gehweg, ausdrücklich nicht vom „Steuerbonus“ mitumfasst sein. Hier hat in Kürze der Bundesfinanzhof (Az. VI R 55/12) das letzte Wort.

Zum Nachweis des Steuerabzugs müssen Steuerpflichtige im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer sowohl die Rechnung als auch Zahlung auf das fremde Konto nachweisen. Bei Dienstleistungen im Rahmen von Mini-Jobs oder regulär versicherungspflichtigen Arbeitnehmern sind allerdings Barzahlungen möglich. In allen Fällen kann auch ein Dritter die Rechnung übernehmen.

Unverändert können ebenfalls Mieter übernommene Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerker geltend machen, beispielsweise wenn der Vermieter entsprechende Aufwendungen in der Jahresabrechnung ausweist. Verträge über Arbeiten im eigenen Haushalt mit dem Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner oder im Haushalt lebenden Kindern werden jedoch nicht anerkannt.

Quelle: NVL

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