Vereinssatzung

Der Verein führt den Namen „Lohnsteuerberatung Atax, Lohnsteuerhilfeverein e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Großsteinberg und damit im Bezirk der Oberfinanzdirektion Chemnitz.
Die Geschäftsleitung befindet sich in Großsteinberg und damit im selben Oberfinanzbezirk. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung für seine Mitglieder im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB.

Jede natürliche Person, die ihren Wohnsitz im Tätigkeitsbereich des Vereins hat oder sich vorübergehend darin aufhält und nach § 2 der Satzung durch den Verein beraten werden darf, kann Mitglied des Vereins werden. Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen.

Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.
Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung eine Satzung und eine Beitragsordnung bekanntzugeben und nach Beitritt auszuhändigen.

Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von 3 Wochen, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod.
  2. Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche, an den Vorstand gerichtete Erklärung, die spätestens am 30. September zugegangen sein muss. Im Fall einer Beitragserhöhung steht den Mitgliedern ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Diese Kündigung muss dem Vorstand innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Beitragserhöhung zugegangen sein.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereins bzw. seiner Mitglieder gröblich verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitglieds. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet dann die nächste Vertreterversammlung. Der Anspruch des Vereins auf Zahlung des Mitgliedsbeitrages bleibt davon unberührt.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der 2. Mahnung mindestens zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist. Der Anspruch des Vereins auf Zahlung des Mitgliedsbeitrages bleibt davon unberührt.
  5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche nach § 14 der Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter innerhalb des Vereins enthoben.
  1. Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt die Mitglieder, sich vom Verein im Rahmen der Befugnis nach § 4 Abs. 11 StBerG beraten zu lassen, wenn sie den Beitrag für das laufende Kalenderjahr bezahlt haben. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen, Auskünfte zu erteilen und Rückfragen zügig zu erledigen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Änderung ihrer Wohnanschrift unverzüglich mitzuteilen.
  2. Der Verein ist zur Erfüllung des Vereinszwecks berechtigt, die Daten seiner Mitglieder elektronisch zu speichern.
  3. Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.
  1. Es wird ein einheitlicher Jahres-Mitgliedsbeitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Der Mitgliedsbeitrag kann nach sozialen Gesichtspunkten abgestuft werden.
  2. Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind am
    20. Januar eines jeden Jahres fällig.
  3. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrags werden in einer Beitragsordnung geregelt, die der Zustimmung der Vertreterversammlung bedarf. Änderungen in der Beitragsordnung sind ebenfalls von der Vertreterversammlung genehmigen zu lassen. Beitragserhöhungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (z.B. Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer) bedürfen nicht der Einwilligung der Vertreterversammlung und sind vom Vorstand entsprechend anzupassen.
  4. Daneben wird für die Hilfeleistung in Steuersachen i.S.d. § 2 der Satzung kein besonderes Entgelt erhoben.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag in begründeten Ausnahmefällen zu ermäßigen oder zu erlassen.

Die Organe des Vereins sind die Vertreterversammlung und der Vorstand. Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.

  1. Die Vertreterversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Versammlung hat jeder Vereinsvertreter eine Stimme.
  2. Die Vertreterversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen.
  3. Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder eine Vertreterversammlung einzuberufen, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsführung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.
  4. Auf Verlangen von mindestens dreißig Prozent der Vereinsvertreter oder fünfzehn Prozent der Vereinsmitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Vertreterversammlung binnen einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
  5. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jeder Vereinsvertreter kann bis spätestens eine Woche vor der Vertreterversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Vertreterversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Vertreterversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.
  6. Die Vertreterversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
  7. Die Beschlüsse der Vertreterversammlung werden, unbeschadet der Vorschriften des § 33 BGB (Satzungsänderung) und des § 41 BGB (Auflösung), mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Vertreterversammlung ist beschlussfähig.
  8. Über Beschlüsse der Vertreterversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der Vertreterversammlung beizufügen.
  9. Die Vertreterversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
    • Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
    • Genehmigung der Beitragsordnung
    • Genehmigung des Haushaltsplanes
    • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
    • Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
    • Entlastung des Vorstandes
    • Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern schließt
    • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
  10. Der Vorstand schreibt die Wahlen zur Vertreterversammlung turnusgemäß aus. Mitgliedervertreter werden durch Briefwahl gewählt. Jedes Mitglied hat das Recht, sich selbst, einen oder mehrere Kandidaten für die Wahl vorzuschlagen. Als Mitgliedervertreter dürfen nur Vereinsmitglieder, welche nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören oder als Leiter einer Beratungsstelle tätig sind, gewählt werden. Die Wahlvorschläge sind an den Vereinsvorstand zu richten.

    Eingehende Wahlvorschläge können nur Berücksichtigung finden, wenn sie fristgemäß (sechs Wochen vor dem Wahltermin) beim Vereinsvorstand eingehen.

    Der Vorstand erfasst die eingehenden Wahlvorschläge listenmäßig und erstellt die Wahlscheine. Sollten die eingehenden Wahlvorschläge nicht ausreichen um genügend Kandidaten aufzustellen, wird die Wahlvorschlagsliste vom Vorstand ergänzt. Die Wahlscheine werden den Mitgliedern im 3. oder 4. Quartal des Wahljahres zugesandt.

    Jedes Mitglied hat eine Stimme zur Wahl der Vertreter.

    Die ausgefüllten Wahlscheine sind in einem verschlossenen Briefumschlag an den Vorstand innerhalb der ausgeschriebenen Frist zurückzusenden. Dort werden sie in einer Wahlurne deponiert und am Wahltag ausgewertet.

    Der Wahlausschuss
    Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass zur Stimmenauszählung ein Wahlausschuss gebildet wird, der mindestens aus drei Personen besteht, die als Vereinsmitglieder nicht dem Vorstand angehören.

    Die Mitgliedervertreter
    Die Mitgliedervertreter werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Bei einer Vereinsgröße bis 5.000 Mitglieder (es gilt die Mitgliederzahl des zuletzt abgeschlossenen Geschäftsjahres) sind zehn Mitgliedervertreter zu wählen. Für je angefangene weitere 1.000 Mitglieder ist ein weiterer Vertreter zu wählen. Gewählt sind die Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinen. Bei Stimmengleichheit ist die längere Vereinszugehörigkeit wahlentscheidend.

    Über das Ergebnis der Wahl ist ein Protokoll vom Wahlausschuss anzufertigen. Scheidet ein Mitgliedervertreter während der Wahlperiode als Mitgliedervertreter aus, so rückt automatisch der nächstfolgende Listenkandidat für den Rest der Wahlperiode in die Vertreterversammlung nach.

    Das Ausscheiden von Mitgliedervertretern vor Ablauf der Wahlperiode ist möglich:

    • durch Ausscheiden aus dem Verein
    • durch persönlichen Rücktritt (schriftliche Bekanntgabe an den Vorstand)
    • durch den Tod

    Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass eine Liste der gewählten Mitgliedervertreter in der Vereinsgeschäftsstelle sowie in den Beratungsstellen des Vereins ausliegt und auf Wunsch jedem Mitglied zugänglich ist.

  1. Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.
  2. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Vertreterversammlung für die Dauer von acht Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 27 Abs. 2 BGB vorzeitig widerruflich. Ein Vorstandsmitglied bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neues Vorstandsmitglied gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, ist Einstimmigkeit erforderlich.
  5. Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet werden.
    Wird ein Vorstandsmitglied als Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter vom Verein angestellt, so bedarf es über die Höhe der ihm zu zahlenden Vergütungen der Zustimmung der Vertreterversammlung. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.
  6. Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    • Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte des Vereins
    • Durchführung der Beschlüsse der Vertreterversammlung
    • Bestellung eines Geschäftsführers i.S. von § 30 BGB, sofern der Vorstand die Geschäfte des Vereins nicht selber führt.
    • Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren Überwachung im Sinne von § 13 der Satzung
    • Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichtes und Einberufung der Vertreterversammlung
    • Wahrnehmung der sich aus den Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde

Die Satzung kann nur in einer Vertreterversammlung geändert werden, zu der mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen worden ist. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Vertreter.

Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um folgendes:

  1. Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
  2. Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:
    • Personen und Gesellschaften, die nach § 3 StBerG zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind,
    • Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.
  3. Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besondere Vertreter oder Angestellte des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben.
    Wird die Geschäftsprüfung durch einen Prüfungsverband vorgenommen, darf dieser nicht von Personen geleitet werden, die dem Vorstand des Vereins angehört haben oder noch angehören oder in herausgehobener Stellung für den Verein tätig waren oder noch sind.
  4. Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts, spätestens jedoch neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres eine Abschrift hiervon der zuständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten und innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben.
  5. Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Von bevorstehenden Vertreterversammlungen ist sie spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.
  6. Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben i.S.d. §§ 7 DVLStHV und 30 StBerG innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.
  1. Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen i.S.d. § 23 StBerG ausgeübt.
  2. Die Hilfeleistung in Steuersachen wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt. Er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.
  3. Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die
    • zu dem in § 3 Nr. 1 StBerG bezeichneten Personenkreis gehören oder
    • eine Abschlussprüfung im steuer- und wirtschaftsberatenden Beruf oder in einem kaufmännischem Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluss der Ausbildung drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind oder
    • mindestens drei Jahre auf dem für die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts hauptberuflich tätig gewesen sind. Auf die mindestens dreijährige Tätigkeit können Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden.

      Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt werden.

  4. Die Hilfeleistung in Steuersachen wird sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung (§ 8 StBerG) durchzuführen. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen ist nicht zulässig.
  5. Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen der Mitglieder sind auf die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitglieds aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung des Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen drei Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.
  1. Bei der Hilfeleistung in Steuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.
  2. Für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren (z.B. Beratungsfehler, Verlust von Beratungsunterlagen) schließt der Verein eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab. Zuständige Stelle i.S.d. § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Aufsichtsbehörde.
  3. Der Anspruch des Mitglieds auf Schadenersatz aus dem zwischen ihm und dem Verein bestehenden Rechtsverhältnis verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Vertreterversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitgliedervertreter. Der Verein kann jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens sieben der anwesenden Mitgliedervertreter der Auflösung widersprechen.
  2. Falls die Vertreterversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Lohnsteuerangelegenheiten gem. 24 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gem. § 26 Abs. 4 StBerG zu beschließen.
  4. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Restvermögen nach durchgeführter Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten ist in der Vertreterversammlung gesondert zu entscheiden.

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins.

Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.

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