Regelungen zur Kurzarbeit 2021!

Nr. 02 vom 22. Januar 2021

Zahlreiche Unternehmen schicken ihre Mitarbeiter derzeit wieder in Kurzarbeit. Die erleichterten Voraussetzungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld wurden bis Ende 2021 verlängert.

Kurzarbeitergeld wird weiterhin gestaffelt gezahlt. Es beträgt für die ersten drei Monate 60 %, vom 4. bis 6. Monat 70 % und ab dem 7. Monat 80 % des letzten Nettogehalts. Beschäftigte mit einem Kind erhalten jeweils 7 % mehr. Die maximale Bezugsdauer wurde für Beschäftigte, die bereits im letzten Jahr von der Kurzarbeit betroffen waren, auf bis zu 24 Monate verlängert (längstens bis zum 31. Dezember 2021).

Steuerklasse hat Einfluss auf das Kurzarbeitergeld

Die Höhe des Nettolohns ist von der Lohnsteuerklasse abhängig. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können durch einen Steuerklassenwechsel die Höhe des Kurzarbeitergeldes be-einflussen.

Seit 2020 ist mehrmals im Jahr ein Steuerklassenwechsel möglich. Der Antrag kann beim Wohn-sitzfinanzamt gestellt werden. Wechselt der Ehegatte oder Lebenspartner seine Steuerklasse noch im Januar, gilt die neue Steuerklassenkombination mit Beginn des folgenden Monats, der auf die Antragstellung folgt. Das Kurzarbeitergeld berechnet sich dann schon ab Februar nach der neuen Steuerklasse.

Abgabe der Steuererklärung

„Das Kurzarbeitergeld ist – wie andere Lohnersatzleistungen – steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, der Steuersatz für das übrige zu versteuernde Einkom-men erhöht sich prozentual,“ erklärt Jana Bauer, Referentin Steuern und Medien beim Bundes-verband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. Erhält ein Arbeitnehmer mehr als 410 Euro Kurzarbei-tergeld im Jahr, muss er im darauffolgenden Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben und zwar bis zum 31. Juli 2022.

Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld100 für einen relativ kurzen Zeitraum bis zu einem Vierteljahr bezogen haben, können regelmäßig mit einer Steuererstattung rechnen. Denn – verteilt auf das gesamte Jahr – wurden bereits höhere Lohnsteuern einbehalten. Bezieht ein Arbeitnehmer hin-gegen Kurzarbeitergeld50 und arbeitet das gesamte Jahr über monatlich nur zur Hälfte, muss er regelmäßig mit einer Steuernachzahlung rechnen, erläutert Bauer. In diesem Fall führte der Arbeitgeber im Laufe des Jahres für den Betroffenen in der Regel zu wenig Lohnsteuern an das Finanzamt ab. Die Höhe der Steuernachzahlung bzw. Steuererstattung ist somit von den bereits im Laufe des Jahres entrichteten Steuern und Vorauszahlungen abhängig.

Ansprechpartner:
Jana Bauer, LL.M.
Referentin Steuern und Medien
Tel: (030) 58 58 40 4-16
E-Mail: bauer@bvl-verband.de

Quelle: BVL

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