Steuerbonus vom Bundesfinanzhof erweitert

Der Bundesfinanzhof hat die Nutzung des „Steuerbonus“ nach § 35a Einkommensteuergesetz wesentlich erleichtert, stellt der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) in Berlin erfreut fest. In zwei am 11. Juni 2014 veröffentlichten Entscheidungen wurde der Steuerabzug für Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen und den Hausanschluss an das öffentliche Versorgungsnetz anerkannt.

Im Sinne vieler Steuerpflichtiger hat das oberste Steuergericht entschieden, dass nicht nur Dienstleistungen auf eigenem Grund und Boden „haushaltsnah“ sein können, sondern auch in unmittelbarer räumlicher Nähe des Grundstücks. Damit sind auch Aufwendungen für Gehwegreinigung und Schneeräumung auf öffentlichem Gelände vor dem Grundstück begünstigt (Az. VI R 55/12). Der Bundesfinanzhof gab der Vorinstanz Recht und ließ den Steuerabzug zu.

Der Fiskus sah dies bisher anders und wollte die Anwendung streng auf das Grundstücksgelände des Auftraggebers beschränken. Dem folgten die Münchner Richter ausdrücklich nicht. Der NVL hatte bereits seit längerem auf das Musterverfahren hingewiesen (vgl. PM 2/2014) und begrüßt die positive Entscheidung: „Der Argumentation des BFH ist zuzustimmen, wenn dem Kampf gegen Schwarzarbeit oberste Priorität eingeräumt wird“, sagt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des NVL, in einer ersten Stellungnahme.

Weiterhin positiv: In einer Parallelentscheidung (Az. VI R 56/12) hat der BFH für Handwerkerleistungen ebenfalls den Steuerabzug für Arbeiten auf angrenzendem öffentlichen Gelände zugelassen. Darüber hinaus haben die Richter auch eine Aufteilung der Aufwendungen durch sachgerechte Schätzung gebilligt, wenn die Arbeitskosten nicht extra ausgewiesen sind. Hintergrund ist, dass die Materialkosten beim Abzug außen vor bleiben. Im Streitfall konnte der Steuerpflichtige 60 Prozent der Gesamtkosten seines Hauswasseranschlusses als Arbeitskosten ansetzen.

Großer Vorteil des Steuerbonus ist die Steuerentlastung unabhängig vom individuellen Steuersatz. Durch den Abzug direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer profitieren auch geringere Einkommen. Wichtig ist stets, dass die Steuerpflichtigen eine Rechnung erhalten und den Betrag unbar auf ein Konto überweisen.

Quelle: NVL

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