Reisekosten statt Pendlerpauschale

Fahrtkosten zu anderen Betriebsstätten oder zum Kunden gehören zum Alltag vieler Arbeitnehmer. In der Praxis gewähren die Finanzämter für die anfallenden Werbungskosten oft nur die Pendlerpauschale. In etlichen Fällen immer wieder zu Unrecht, wie der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) in Berlin erklärt.


Aufwendungen für Fahrten zum Büro oder Betrieb können Arbeitnehmer bekanntlich steuerlich absetzen. Handelt es sich um Wege von der Wohnung zur regelmäßigen Tätigkeitsstätte, gilt jedoch nur die Pendlerpauschale in Höhe von 30 Cent pro Entfernungskilometer – und nur für höchstens eine Fahrt täglich. Weitere Kosten wie Maut oder Parkgebühren sind hiermit ebenfalls abgegolten. Damit bleibt auch der steuerfreie Ersatz von Verpflegungsmehraufwendungen und der Fahrtkosten durch den Arbeitgebers außen vor. Grund für die Einschränkung: Bei einer regelmäßigen Arbeitsstätte könne sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen und seine Kosten vermindern, beispielsweise mittels Fahrgemeinschaften, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder durch Umzug.

Streitig ist in der Praxis aber immer wieder, wann eine „regelmäßige Arbeitsstätte“ vorliegt. Dies ist nach der Rechtsprechung jede dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich aufsucht. Das ist regelmäßig der Betrieb oder Zweigbetrieb des Arbeitgebers.

Mit einem am 29.1.2014 (Az. VI R 27/12) veröffentlichten Urteil hat der BFH einem Soldaten die Abrechnung nach den günstigeren Reisekostengrundsätzen zugebilligt. Vorliegend wurde der Steuerpflichtige für voraussichtlich zwei Jahre einem anderen Standort zugewiesen. Dabei erkannte das Finanzamt den Ansatz von Reisekosten nicht an. Nach Ansicht des Gerichts wurde der Betroffene mit der Befristung allerdings nur – vorübergehend – an einem anderen Standort tätig. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Soldat längerfristig den neuen Dienstort anfuhr. Auf diese neue Rechtsprechung sollten sich alle Steuerzahler beziehen, die nur zeitweise an eine andere Dienststelle abgeordnet oder versetzt sind. Erst bei einem Einsatz von 4 Jahren hat der BFH eine regelmäßige Arbeitsstätte angesehen (Az. VI R 59/12).

Der NVL weist in diesem Zusammenhang auf die Neuregelungen des Reisekostenrechts, die seit dem 1. Januar 2014 in Kraft sind. Danach wird zunächst begrifflich die „regelmäßige Tätigkeitsstätte“ durch die „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Diese kann nun erstmals auch der Betrieb eines Kunden sein. Nach den neuen Grundsätzen trifft vorrangig der Arbeitgeber die Zuordnung darüber, wo der erste Tätigkeitsort des Arbeitnehmers liegt. Anderenfalls bestehen hierfür gesetzliche Vermutungen. So ist ab 2014 von einer dauerhaften Zuordnung auch auszugehen, wenn Angestellte mehr als 48 Monate an einem bestimmten Ort arbeiten.

Quelle: NVL

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