Verpflegungsmehraufwendungen im Außendienst
Wer bei einer Auswärtstätigkeit übernachtet, kann Verpflegungsmehraufwendungen für die gesamte Zeit geltend machen, die er von seiner Hauptwohnung entfernt ist. Das hat der Bundesfinanzhof in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung klargestellt (Az. VI R 95/13). Steuerpflichtige können so während der Woche 24 Euro Verpflegungspauschale erhalten, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin.
Der Bundesfinanzhof kassierte damit die Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt und gab dem Antrag des Steuerpflichtigen statt. Der Steuerpflichtige war im Außendienst tätig und hatte dabei stets in derselben Pension übernachtet. Aus diesem Grund berücksichtigte das Finanzamt für den Verpflegungsmehraufwand nur die Abwesenheitszeit von der Pension. Bei achtstündiger Auswärtstätigkeit wurden sechs Euro pro Tag anerkannt. Da der Steuerpflichtige jedoch seine Wohnung am Montag früh verließ und erst am Freitag zurückkehrte, wollte er Verpflegungsmehraufwendungen für die gesamte Abwesenheitszeit erhalten. Von Dienstag bis Donnerstag ergeben sich so bei 24-stündiger Abwesenheit von Zuhause 24 Euro pro Tag.
Diese höheren Verpflegungspauschalen erkannten sowohl das Finanzamt als auch beim nachfolgenden Rechtsstreit das Finanzgericht nicht an, weil der Außendienstler überwiegend in derselben Pension übernachtete. Er sollte so behandelt werden wie bei einer doppelten Haushaltsführung, begründete das Finanzgericht die Ablehnung der Klage. Das sah der Bundesfinanzhof jedoch anders.
Das höchste deutsche Steuergericht hat damit nochmals klargestellt, dass es bei einer Auswärtstätigkeit ausschließlich auf die Abwesenheitszeit von der Wohnung am Lebensmittelpunkt ankommt, erläutert NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft. Auch bei längerfristiger Übernachtung an derselben Stelle liegt keine doppelte Haushaltsführung vor. „In der Praxis beobachten wir jedoch häufig, dass sowohl von Steuerpflichtigen als auch von Finanzämtern immer wieder fehlerhaft von einer doppelten Haushaltsführung ausgegangen wird“, so Rauhöft. Die Folge sind Kürzungen beim Verpflegungsmehraufwand, bei den Fahrtkosten und möglicherweise auch bei den Übernachtungskosten. Deshalb ist es wichtig, von vornherein die berufliche Tätigkeit richtig einzuordnen und Übernachtung bei der Auswärtstätigkeit nicht als doppelte Haushaltsführung einzuordnen.
Die Grundsätze aus der BFH-Rechtsprechung sind auch für die Neuregelung des Reisekostenrechts ab 2014 zu beachten. Solange keine Tätigkeit an ein und demselben Arbeitsort für die gesamte Zeit des Arbeitsverhältnisses oder zumindest für mehr als 48 Monate festgelegt ist, liegt eine Auswärtstätigkeit vor.
Quelle: NVL